Der erste Teil dieses Artikels beschäftigt sich mit den Grundfunktionen des +1-Buttons und wendet sich an diejenigen, die sich noch nicht eingehend mit dieser neuen Funktion beschäftigt haben. Der zweite Teil beleuchtet datenschutzrechtliche Aspekte des Buttons.
Wer hätte noch vor einigen Jahren ernsthaft daran geglaubt, dass der Börsenwert des Start-Ups eines Harvard-Studenten bald höher bewertet wird als beispielsweise weltweit operierende Autokonzerne mit Produktionsstätten rund um den Globus?
Wer hätte gedacht, dass ein kleiner Like-Button dieses Start-Ups dem Suchmaschinen-Giganten Google das Fürchten lehren und dessen Geschäftsmodell in Frage stellen könnte?
Längst verspürt Google auch in seinem Hohheitsgebiet den Atem von Facebook im Nacken. Um seine Vormachtstellung unter den Suchmaschinen zu erhalten will der alte Platzhirsch „Social Search“ integrieren: Den Trend, das Suchende eher Ergebnissen trauen, die reale Kontakte ihnen empfehlen als denen, die ein Algorithmus ihnen serviert. Als Reaktion auf den Social Media-Siegeszug startete Google mit seinem +1 Button also nach Google Wave oder Google Buzz einen weiteren Angriff auf Facebook. Auf den ersten Blick scheinen die Funktionen von "I Like" und "+1" recht ähnlich. In den Google-Suchergebnissen soll wie auf der Facebook-Wall angezeigt werden, welche und wie viele Kontakte einen Web-Inhalt mögen oder weiterempfehlen wollen. Es gibt jedoch auch feine Unterschiede. Bei der Google-Version sind keine beiderseitig bestätigten "Freundschaften" nötig, es genügt beispielsweise, die E-Mail-Adresse des jeweiligen "+1er" im Google-Mail Adressbuch zu haben oder ihm bei Twitter zu folgen. Dem Vorbild des Like-Buttons folgend, wird der +1-Button auf viele Websites wandern und dort in einer Reihe mit den weiteren Social Media-Bookmarks zu finden sein. Weiterhin kann man ihn auch in Suchmaschinenergebnissen anklicken.
Wie bei Facebook kann man Inhalte mit einem Klick weiterempfehlen. Ein weiterer Vorteil für die +1-Klicker ist, dass die für wertvoll gehaltenen Inhalte im eigenen Profil gespeichert und später noch einmal abgerufen werden können. Achtung: Bei dem +1-Button ist es derzeit noch schwieriger festzulegen, wer die eigenen Empfehlungen im Netz sehen kann.
Google profitiert von der Tatsache, dass User Inhalte nur „+1en“ werden, wenn sie sie für wertvoll oder relevant halten. Suchergebnisse können dadurch präziser werden und dem besagten Social Search-Trend Rechnung tragen. Dank Facebooks Like-Button ist den Nutzern die Funktion bereits in Fleisch und Blut übergegangen. Bei der gewaltigen Anzahl der Google-Suchenden dürfte die kritische Nutzermasse schnell erreicht sein. Websiteinhaber, die den +1-Button einbinden erhalten einen weiteren Stellhebel, ihr Google-Ranking zu erhöhen.
Google hat der SEO-Gemeinde nämlich bereits verkündet, seinen Button in die lange Liste der Ranking-Kriterien aufzunehmen.
Natürlich hat Google auch mit seinem neuen Projekt keine Erfolgsgarantie. Es gibt noch einige offene Fragen: Solange der +1-Button noch nicht flächendeckend auf den Websites verteilt ist: Empfehlen User bereits in der Suchergebnisliste einen Inhalt, den sie ja noch gar nicht angeklickt haben? Werden die User zukünftig einen Inhalt, den sie bis jetzt bei Facebook geteilt bzw. „geliked“ und vielleicht noch gewittert haben künftig auch noch „+1en“? Welche Datenschutzrechtlichen Hürden müssen Unternehmen bzw. Websiteadministratoren überspringen, um den neuen Button ruhigen Gewissens integrieren zu können?
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass etwa durch Cookies des Browsers das Surfverhalten des jeweiligen Nutzers erfasst und insbesondere bei Facebooks Like-Button dem entsprechend eingeloggten User auch konkret zugeordnet werden kann. Da Daten grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen erhoben werden dürfen, muss einer solchen Datenerfassung vom Nutzer zugestimmt werden. Hat ein Seitenbetreiber eine solche Einwilligung ausdrücklich oder jedenfalls etwa durch AGB oder eine sog. Privacy Policy nicht abgedeckt, kann er sich rechtswidrig verhalten. Höchstrichterlich ist zu dieser Frage bisher kein Urteil ergangen, am 14. März 2011 hat jedoch das Landgericht Berlin (Az. 91 O 25/11) einen Beschluss zu dieser Thematik erlassen. Wie bereits angesprochen, hat ein Webseitenbetreiber einen Nutzer von der „Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten“, worunter auch die Einbindung des Buttons zu fassen ist, vorher zu informieren, § 13 Telemediengesetz. In dem Fall des Landgerichts Berlin (LG) war dies nicht geschehen und ein Wettbewerber eines Online-Händlers hatte nach Abmahnung des Händlers den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht gestellt. Diesen Antrag hat das LG jedoch abgewiesen, da die relevante Vorschrift des Telemediengesetzes dem Persönlichkeitsschutz diene, nicht aber für ein „lauteres Verhalten“ am Markt sorgen solle. Zwar wurde der Antrag des Klägers im vorliegenden Fall abgewiesen, eine höchstrichterliche Klärung steht allerdings noch aus, sodass nicht von einer richterlich abschließend geklärten Frage ausgegangen werden kann. Zudem kann diese Frage auch bei bereits leicht anders gelagerten Fällen abweichend beurteilt werden.
Solange der Like- oder entsprechend der +1-Button nicht nur in den Suchergebnissen zu finden ist, sondern auch auf der Website platziert wird, bedeutet dies, dass die Webseitenbetreiber, die einen Like- oder +1-Button auf ihrer Seiten einbetten wollen, dies entsprechend dem Homepagebesucher mitzuteilen haben, um seine Einwilligung zu vorher einzuholen.
Die Tatsache, dass der +1-Button nicht wie bei Facebook nur bestimmten Kontakten sondern wohl einem weiteren Kreis der Internetnutzer angezeigt wird, dürfte auch aus rechtlicher Sicht Auswirkungen haben. Da die Privatsphäre von den Gerichten regelmäßig hoch gehalten wird, dürfte dies bei rechtlichen Auseinandersetzungen und der Abwägung der betroffenen Rechte bedeuten, dass Homepagebetreiber, die keine Einwilligung der Nutzer eingeholt haben, Schwierigkeiten bekommen könnten. Zumindest besteht aber die Gefahr, von Wettbewerbern abgemahnt zu werden.
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Die "Werben und Verkaufen"
Die "Werben und Verkaufen" hat heute ebenfalls einen Artikel veröffentlich, in dem ein Jura-Professor zitiert wird, der Unternehmen vor der Facebook-Nutzung warnt:
http://www.wuv.de/nachrichten/digital/facebook_meiden_jura_professor_war...
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